Geschäftsreglement
für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR)

Vom 17. April 2008 (Stand am 1. August 2020)


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Art. 28 Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts

1 Will ein Rich­ter oder ei­ne Rich­te­rin ei­ner Be­schäf­ti­gung aus­ser­halb des Ge­richts nach­ge­hen, so hat er oder sie der Ab­tei­lung ein Ge­such um Er­tei­lung ei­ner Be­wil­li­gung ein­zu­rei­chen.

2 Die Ab­tei­lung lei­tet das Ge­such mit ih­rer Stel­lung­nah­me an die Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on wei­ter.

3 Die Be­wil­li­gung kann nur er­teilt wer­den, wenn der Rich­ter oder die Rich­te­rin in zeit­li­cher Hin­sicht nicht an der un­ein­ge­schränk­ten Er­fül­lung der Amts­pflicht ge­hin­dert wird. Die Re­geln über die Un­ver­ein­bar­keit (Art. 6 VGG) sind in je­dem Fall zu be­ach­ten.

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