Geschäftsreglement
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Art. 28 Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts
1 Will ein Richter oder eine Richterin einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts nachgehen, so hat er oder sie der Abteilung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen. 2 Die Abteilung leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungskommission weiter. 3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Richter oder die Richterin in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Erfüllung der Amtspflicht gehindert wird. Die Regeln über die Unvereinbarkeit (Art. 6 VGG) sind in jedem Fall zu beachten. |