Geschäftsreglement
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Art. 29 Aufgaben
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG. 2 Sie sind ausserdem zuständig für:
3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung von geringerer Bedeutung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen. 4 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen können ständige abteilungsinterne Aufgaben den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen übertragen; sie können namentlich einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin als Präsidialsekretär oder Präsidialsekretärin bestimmen. |