Geschäftsreglement
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Art. 33 Entscheidfindung
1 Die Entscheidfindung erfolgt entweder auf dem Weg der Aktenzirkulation oder durch mündliche Beratung (Art. 41 VGG). 2 Das Zirkulationsverfahren wird vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin geleitet. 3 Parteiverhandlungen und mündliche Beratungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer geleitet, sofern er oder sie zum Spruchkörper gehört. In den übrigen Fällen liegt die Leitung beim Instruktionsrichter oder bei der Instruktionsrichterin. 4 Im Anschluss an eine öffentliche Beratung teilt das Gericht das Urteilsdispositiv den Parteien sofort mit. |