Geschäftsreglement
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Art. 34 Genehmigung der Urteilsbegründung
1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegründung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richter und Richterinnen einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen. 2 Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteilsbegründung bei den beteiligten Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss. |