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Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. August 2020)
Art. 37Bild- und Tonaufnahmen
1 Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann.
2 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.