Geschäftsreglement
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Art. 5 Wahlen
1 Wählbar sind nur Kandidaten und Kandidatinnen, deren Kandidatur den Mitgliedern des Gesamtgerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekanntgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für:
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts legt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Er oder sie teilt die Namen der Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit. 3 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann ein anderes Mitglied zur Wahl vorschlagen; das Einverständnis des vorgeschlagenen Mitglieds muss spätestens bei Beginn der Wahlversammlung vorliegen. |