Geschäftsreglement
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Art. 9 Wahlverfahren
1 Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahl- und Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe. 2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nach Artikel 22 VGG werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 5. 4 Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus. |