Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)

vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Die ESBK macht zu For­schungs­zwe­cken die im Rah­men ih­rer Auf­sicht im Be­reich So­zi­al­schutz er­ho­be­nen Da­ten in an­ony­mi­sier­ter Form auf be­grün­de­tes Ge­such hin den So­zi­al- und Ge­sund­heits­be­hör­den so­wie Wis­sen­schafts­krei­sen zu­gäng­lich. Sie be­rück­sich­tigt in ge­büh­ren­dem Mas­se das Ge­schäfts­ge­heim­nis der Ver­an­stal­te­rin­nen.

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