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Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
Die ESBK macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozial- und Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen. |