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Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge
(Art. 120 BGS) 1 Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 3 Millionen Franken erhoben. 2 Ab diesem Wert steigt der Grenzabgabesatz um folgende Schritte bis zum Höchstsatz von 80 Prozent:
3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. |