Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)

vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 86 Bericht zum Sozialschutz

(Art. 84 BGS)

1 Die zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de kon­trol­liert den Be­richt nach Ar­ti­kel 84 BGS und prüft, ob dar­aus her­vor­geht, dass die von der Spiel­bank oder der Ver­an­stal­te­rin von Gross­s­pie­len ge­trof­fe­nen Mass­nah­men zum Schutz der Spie­le­rin­nen und Spie­ler wirk­sam sind. Zu die­sem Zweck kann sie ex­ter­ne Fach­per­so­nen bei­zie­hen.

2 Stellt sie Un­zu­läng­lich­kei­ten fest, so ver­langt sie von der be­trof­fe­nen Spiel­bank oder Ver­an­stal­te­rin von Gross­s­pie­len, dass sie die not­wen­di­gen Mass­nah­men er­greift und das So­zi­al­kon­zept an­passt.

3 Die ESBK stellt den Spiel­ban­ken für die Er­stel­lung des Be­richts ein For­mu­lar zur Ver­fü­gung.

4 Die Spiel­bank oder die Ver­an­stal­te­rin von Lot­te­ri­en und Sport­wet­ten be­schreibt ins­be­son­de­re, wie sie ih­re Mass­nah­men zum So­zi­al­schutz ab­stimmt auf die­je­ni­gen der kan­to­na­len Spiel­er­schutz- und Schul­den­be­ra­tungs­stel­len so­wie der Sucht­fach­stel­len, die in demje­ni­gen Kan­ton oder den­je­ni­gen Kan­to­nen an­er­kannt sind, in wel­chem oder wel­chen sie tä­tig ist. Sie be­schreibt ins­be­son­de­re die Be­stre­bun­gen, mit de­nen sie im Rah­men ih­rer Mög­lich­kei­ten ei­ne ein­ver­nehm­li­che Zu­sam­men­ar­beit ge­währ­leis­tet.

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