Verordnung
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Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele
1 Jede landbasierte Spielbank muss mindestens zwei verschiedene Tischspiele anbieten. 2 Die Tischspiele müssen während mindestens einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten angeboten werden. 3 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bewilligen. |