Verordnung
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Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
(Art. 25 Abs. 3 BGS) 1 Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
2 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20023 betroffen ist. 3 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde. |