Verordnung
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Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos
1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht. 2 Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden. 3 Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo. |
