Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)

vom 7. November 2018 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos

1 Das Spie­ler­kon­to wird durch die Ein­zah­lun­gen der Spie­le­rin oder des Spie­lers, durch ih­re oder sei­ne Ge­win­ne und durch die von der Ver­an­stal­te­rin ge­währ­ten Gra­tiss­piel­gut­ha­ben ge­speist. Die Ein­sät­ze der Spie­le­rin oder des Spie­lers wer­den vom Spie­ler­kon­to ab­ge­bucht.

2 Ge­win­ne und Gut­ha­ben auf dem Spie­ler­kon­to dür­fen aus­sch­liess­lich auf ein Zah­lungs­kon­to auf den Na­men der In­ha­be­rin oder des In­ha­bers des Spie­ler­kon­tos über­wie­sen wer­den.

3 Die Spie­le­rin oder der Spie­ler kann zu je­der Zeit ver­lan­gen, dass der Ak­tivsal­do auf dem Spie­ler­kon­to oder ein Teil da­von auf ihr oder sein Zah­lungs­kon­to über­wie­sen wird. Die von der Ver­an­stal­te­rin ge­währ­ten Gra­tiss­piel­gut­ha­ben ge­hö­ren nicht zum Ak­tivsal­do.

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