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Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen
1 Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags. 2 Übersteigt bei den landbasierten Spielen der Wert der Gratisspiele und Gratisspielguthaben pro Kalenderjahr 0,3 Prozent des von der Spielbank mit landbasierten Spielen erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0,3 Prozent übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags. |