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Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit
(Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS) 1 Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen. 2 Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen. 3 Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr. 4 Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig. |