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Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision
1 Die Revisionsstelle führt im Auftrag der ESBK aufsichtsrechtliche Prüfungsarbeiten bei den Spielbanken durch und übermittelt ihr jährlich einen erläuternden Bericht. 2 Die ESBK kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen. |