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Art. 78 Demoversionen von Online-Spielen
(Art. 74 und 75 BGS) Bietet eine Veranstalterin Online-Geldspiele und parallel dazu Spiele zu Werbezwecken an, die in ihrer Form einem Geldspiel entsprechen, für die aber kein Einsatz erforderlich ist, so müssen die Spielmerkmale, insbesondere die simulierte Ausschüttungsquote, mit denjenigen des entsprechenden Geldspiels identisch sein. |