Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)


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Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen

1 Die Spiel­bank oder die Ver­an­stal­te­rin von Gross­s­pie­len kann der Spie­le­rin oder dem Spie­ler zur Kon­trol­le und Ein­schrän­kung des Spiel­kon­sums zu­sätz­li­che Mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len.

2 Wenn es das Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­al ei­nes be­stimm­ten Spiels er­for­dert, kön­nen die Auf­sichts­be­hör­den bei der Be­wil­li­gung des Spiels zu­sätz­lich zu den Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 87–90 wei­te­re So­zi­al­schutz­mass­nah­men vor­schrei­ben.

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