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Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen
1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen kann der Spielerin oder dem Spieler zur Kontrolle und Einschränkung des Spielkonsums zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. 2 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines bestimmten Spiels erfordert, können die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung des Spiels zusätzlich zu den Massnahmen nach den Artikeln 87–90 weitere Sozialschutzmassnahmen vorschreiben. |
