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Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)

Art. 93 Sperrmethode

Die An­bie­te­rin­nen von In­ter­net­zu­gän­gen be­stim­men die Sperr­me­tho­de un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Stands der Tech­nik und des Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zips im Ein­ver­neh­men mit der ESBK und der in­ter­kan­to­na­len Be­hör­de.