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Art. 94 Koordination der Behörden
1 Die ESBK und die interkantonale Behörde sorgen für eine koordinierte Veröffentlichung ihrer Sperrlisten im Bundesblatt. Beide Behörden können eine Anpassung ihrer Liste auch dann veröffentlichen, wenn die andere Behörde ihre Liste nicht anpasst. 2 Die ESBK und die interkantonale Behörde erarbeiten eine gemeinsame Einrichtung zur Information der Benutzerinnen und Benutzer und setzen die Anbieterinnen von Internetzugängen darüber in Kenntnis. |
