Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)


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Art. 95 Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen

1 Die zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de be­stimmt in Ab­spra­che mit den An­bie­te­rin­nen von In­ter­net­zu­gän­gen de­ren Ent­schä­di­gung un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Kos­ten­de­ckungs­prin­zips. Bei Un­ei­nig­keit ent­schei­det die Auf­sichts­be­hör­de.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de kann von den An­bie­te­rin­nen von In­ter­net­zu­gän­gen ei­ne de­tail­lier­te Kos­ten­ab­rech­nung ver­lan­gen. Sie ver­öf­fent­licht jähr­lich den Ge­samt­be­trag der den An­bie­te­rin­nen von In­ter­net­zu­gän­gen aus­be­zahl­ten Ent­schä­di­gun­gen.

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