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Art. 95 Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit den Anbieterinnen von Internetzugängen deren Entschädigung unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von den Anbieterinnen von Internetzugängen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen. Sie veröffentlicht jährlich den Gesamtbetrag der den Anbieterinnen von Internetzugängen ausbezahlten Entschädigungen. |
