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Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals
1 Die ESBK stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats an. 2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariats wird mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt. |
