Verordnung
über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)


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Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals

1 Die ESBK stellt die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter ih­res Se­kre­ta­ri­ats an.

2 Das Ar­beits­ver­hält­nis des Per­so­nals des Se­kre­ta­ri­ats rich­tet sich nach dem Per­so­nal­recht des Bun­des. Das Per­so­nal des Se­kre­ta­ri­ats wird mit öf­fent­lich-recht­li­chen Ver­trä­gen an­ge­stellt.

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