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Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)
vom 25. November 2015 (Stand am 14. Februar 2017)
Art. 22
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a richtet sich nach Artikel 23 EleG und gegen Verfügungen der Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b nach Artikel 15 PrSG.