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Art. 2 Begriffe
1 Als Mehrwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind. 2 Als Einwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen sind. 3 Als Verwertungvon Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen. |
