Verordnung
über Getränkeverpackungen
(VGV)

vom 5. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 5 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen

1 Händ­ler, Her­stel­ler und Im­por­teu­re, die Ge­trän­ke in Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen an Ver­brau­cher ab­ge­ben, müs­sen ein Pfand er­he­ben. Sie müs­sen Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen, die sie in ih­rem Sor­ti­ment füh­ren, ge­gen Rück­er­stat­tung des Pfan­des zu­rück­neh­men.

2 Von die­sen Pflich­ten be­freit sind:

a.
In­ha­ber von Re­stau­ra­ti­ons­be­trie­ben, die das Ein­sam­meln der Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen si­cher­stel­len;
b.
Händ­ler, Her­stel­ler und Im­por­teu­re, die bei der Haus­lie­fe­rung den Ver­brau­chern für die nicht zu­rück­ge­ge­be­nen Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen einen Be­trag in der Hö­he des Pfan­des in Rech­nung stel­len.

3 Das Pfand be­trägt für al­le Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen min­des­tens 30 Rap­pen.

BGE

118 IB 367 () from 7. Juli 1992
Regeste: Art. 32 Abs. 4 lit. e und f, Art. 39 Abs. 3, Art. 43 USG, Art. 3 Abs. 2 VGV, Art. 13 und 20 FHA; Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC. 1. Befugnis, eine Feststellungsverfügung gestützt auf die Verordnung über die Getränkeverpackungen zu erlassen (E. 3). 2. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich einer Verordnung des Bundesrates, welche sich auf eine Ermächtigung durch das Gesetz stützt (E. 4). 3. Das Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV geht nicht über die Gesetzesdelegation von Art. 32 Abs. 4 lit. e und f USG hinaus: diese Verpackungen sind geeignet, sowohl die Verwertung der Abfälle wie auch die Beseitigung der Haushaltabfälle in den Abfallanlagen erheblich zu komplizieren (E. 5a bis 5c). Die Bestimmung verletzt im übrigen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 5d). 4. Im vorliegenden Fall wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht verletzt (E. 6). 5. Tragweite eines "gentlemen's agreement", welches im Bereich des Umweltschutzes zwischen der Eidgenossenschaft und den interessierten Wirtschaftskreisen abgeschlossen wurde (E. 9b). Anhörung der interessierten Kreise und Grundsatz der Zusammenarbeit gemäss Art. 39 Abs. 3 und 43 USG (E. 9c und 9d).

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