Verordnung
über Getränkeverpackungen
(VGV)

vom 5. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 8 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote

1 Die Ver­wer­tungs­quo­te bei Ge­trän­ke­ver­pa­ckun­gen aus Glas, PET und Alu­mi­ni­um soll je min­des­tens 75 Pro­zent be­tra­gen. Die Ver­wer­tungs­quo­te ei­nes Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­als ist der pro­zen­tua­le An­teil der wäh­rend ei­nes Ka­len­der­jah­res ver­wer­te­ten Ver­pa­ckun­gen am ge­sam­tenfür die Ver­wen­dung im In­land ab­ge­ge­be­nenGe­wichtder Ein­weg­ver­pa­ckun­gen aus die­sem Ma­te­ri­al.

2 Wenn die Ver­wer­tungs­quo­te nicht er­reicht wird, kann das UVEK Händ­ler, Her­stel­ler und Im­por­teu­re ver­pflich­ten:

a.
auf Ein­weg­ver­pa­ckun­gen aus den be­trof­fe­nen Ma­te­ria­li­en ein Min­dest­pfand zu er­he­ben;
b.
sol­che Ver­pa­ckun­gen ge­gen Rück­er­stat­tung des Pfan­des zu­rück­zu­neh­men; und
c.
die zu­rück­ge­nom­me­nen Ver­pa­ckun­gen auf ei­ge­ne Rech­nung der Ver­wer­tung zu­zu­füh­ren.

3 Das UVEK kann die Pfand­pflicht auf die­je­ni­gen Ver­pa­ckun­gen ein­schrän­ken, wel­che die we­sent­li­che Ur­sa­che für die un­ge­nü­gen­de Ver­wer­tungs­quo­te bil­den. Es kann Aus­nah­men von der Pfand­pflicht fest­le­gen, wenn die Ver­wer­tung der Ver­pa­ckun­gen auf an­de­re Wei­se si­cher­ge­stellt ist.

4 Ge­ben Her­stel­ler und Im­por­teu­re jähr­lich mehr als 100 t ver­wert­ba­re Ein­weg­ver­pa­ckun­gen aus ei­nem an­de­ren Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al als Glas, PET, Alu­mi­ni­um oder PVC ab, so kann das UVEK auch für die­ses ei­ne Min­dest­ver­wer­tungs­quo­te und Mass­nah­men nach Ab­satz 2 fest­le­gen.

BGE

118 IB 367 () from 7. Juli 1992
Regeste: Art. 32 Abs. 4 lit. e und f, Art. 39 Abs. 3, Art. 43 USG, Art. 3 Abs. 2 VGV, Art. 13 und 20 FHA; Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC. 1. Befugnis, eine Feststellungsverfügung gestützt auf die Verordnung über die Getränkeverpackungen zu erlassen (E. 3). 2. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich einer Verordnung des Bundesrates, welche sich auf eine Ermächtigung durch das Gesetz stützt (E. 4). 3. Das Verbot der Getränkeverpackungen aus PVC gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV geht nicht über die Gesetzesdelegation von Art. 32 Abs. 4 lit. e und f USG hinaus: diese Verpackungen sind geeignet, sowohl die Verwertung der Abfälle wie auch die Beseitigung der Haushaltabfälle in den Abfallanlagen erheblich zu komplizieren (E. 5a bis 5c). Die Bestimmung verletzt im übrigen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 5d). 4. Im vorliegenden Fall wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht verletzt (E. 6). 5. Tragweite eines "gentlemen's agreement", welches im Bereich des Umweltschutzes zwischen der Eidgenossenschaft und den interessierten Wirtschaftskreisen abgeschlossen wurde (E. 9b). Anhörung der interessierten Kreise und Grundsatz der Zusammenarbeit gemäss Art. 39 Abs. 3 und 43 USG (E. 9c und 9d).

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