Verordnung
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Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten
1 Das BFS prüft die Qualität der für das GWR bestimmten Daten bei der elektronischen Datenübernahme aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen. 2 Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen. 3 Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers die aufgedeckten Abweichungen und Fehler zur Überarbeitung. 4 Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie Abweichungen auf, so ordnet das BFS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an. |