Verordnung
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Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten
1 Das BFS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung. 2 Es legt die Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem GWR und den anerkannten Registern sowie den Gemeinden, die nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind, fest. Vor Änderungen konsultiert es die registerführenden Stellen von anerkannten Registern. Es räumt für die Umsetzung angemessene Fristen ein. |