Verordnung
über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
(VGWR)

vom 9. Juni 2017 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten

1 Das BFS stellt den für die Nach­füh­rung der Da­ten des GWR zu­stän­di­gen Stel­len ei­ne In­for­ma­ti­kan­wen­dung für die Spei­che­rung und die Ver­wal­tung der Da­ten zur Ver­fü­gung.

2 Es legt die Schnitt­stel­len für den Da­ten­aus­tausch zwi­schen dem GWR und den an­er­kann­ten Re­gis­tern so­wie den Ge­mein­den, die nicht ei­nem an­er­kann­ten Re­gis­ter an­ge­schlos­sen sind, fest. Vor Än­de­run­gen kon­sul­tiert es die re­gis­ter­füh­ren­den Stel­len von an­er­kann­ten Re­gis­tern. Es räumt für die Um­set­zung an­ge­mes­se­ne Fris­ten ein.

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