Verordnung
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Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben
1 Das BFS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben:
2 Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das BFS. 3 Er ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach Absatz 1 betreffen und die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. 4 Das BFS kann individuell bearbeitete Daten der Berechtigungsstufen A und B nach Anhang 1 auf Gesuch hin übermitteln. 5 Die Daten der Berechtigungsstufe B nach Anhang 1 müssen nach Abschluss der gesetzlichen Aufgabe vernichtet werden. 6 Stellen, die über einen Zugriff nach Absatz 1 verfügen, können die Daten Dritten bekannt geben, wenn die jeweilige kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und Dritte die Daten entweder für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Die Datenbearbeitung durch Dritte hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. |