Verordnung
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Art. 17 Gebühren
1 Die Nutzung der im Internet zur Verfügung gestellten Daten ist kostenlos. 2 Der Zugriff auf die Daten des GWR ist für Stellen, die über einen Zugriff nach Artikel 15 Absatz 1 verfügen, kostenlos. 3 Der Bezug von individuell aufbereiteten Daten des GWR ist gebührenpflichtig. 4 Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20038 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. |