Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19792 über die Raumplanung (RPG) erforderlich ist;
- b.
- Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude,, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht;
- c.
- Wohnung: Gesamtheit von Räumen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 20153 (ZWG);
- d.
- Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert;
- e.
- Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Artikel 26b der Verordnung vom 21. Mai 20084 über die geografischen Namen (GeoNV) und Koordinaten des Gebäudeeingangs.
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