Verordnung
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Art. 20 Übergangsbestimmungen
Noch nicht im GWR geführte Gebäude ohne Wohnnutzung müssen bis spätestens 31. Dezember 2020 im GWR erfasst werden. Das BFS erarbeitet zusammen mit den Kantonen und den Vermessungsfachstellen Verfahren für die Übernahme dieser Daten. |