Verordnung
|
Art. 7 Im GWR geführte Objekte
1 Im GWR werden folgende Objekte geführt:
2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens beim Erteilen der Baubewilligung geführt werden. 3 Das BFS definiert im Merkmalskatalog, in welchen Fällen Objekte nach Absatz 1 von der Führung im GWR ausgenommen sind. 4 Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlagenschutzverordnung vom 2. Mai 19905 unterstehen, werden im GWR nicht erfasst. |