Verordnung
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Art. 3 Aufgaben des BFS
1 Das BFS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. Bei der Ausarbeitung des Katalogs arbeitet es mit den Stellen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes, die das GWR benützen, zusammen. 2 Es definiert nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten. 3 Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden. 4 Es erstellt zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Landestopografie eine Weisung für die Definition von Gebäuden nach Artikel 2 Buchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen. |