Verordnung
|
Art. 9 Datenquellen
1 Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in Artikel 8 Absätze 1–3 aufgeführten Informationen liefern können. 2 Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden:
3 Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die Informationen nach Artikel 8 zu liefern. 7 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 55 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |