Verordnung des EDI
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Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:11
2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen. 3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest. 4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317). |