Verordnung des EDI
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Art. 5a Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis 12
1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:
2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können. 3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317). |