Verordnung des EDI
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Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.14 2 Die Weisungen werden im Internet publiziert. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317). |