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Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)
vom 23. November 2005 (Stand am 8. Dezember 2020)
Art. 10Verbot des Abgebens von Milch
1 Verboten ist das Abliefern folgender Milch:
a.
Milch von Tieren, denen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht wurden, die verboten oder nicht zugelassen oder die für die entsprechende Behandlungen nicht zugelassen sind;
b.
Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Produkten behandelt wurden, die die Milch nachteilig beeinflussen oder die eine Absetzfrist für die Milchablieferung erfordern, solange die Tiere sich in Behandlung befinden oder die Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist;
c.
Milch von Tieren, die Anzeichen einer Krankheit aufweisen, die über Milch auf den Menschen übertragen werden kann, insbesondere von Tuberkulose und Brucellose; das gleiche gilt für Tiere, die einer solchen Krankheit verdächtigt werden;
d.
Milch von Tieren, die an einer Krankheit leiden, die die Milch negativ beeinflussen kann wie Infektionen oder Magen-Darmkrankheiten mit Durchfall und Fieber, Acetonämie, Eierstockzysten, Infektionen des Genitalapparates mit Ausfluss;
e.
Milch aus sichtbar entzündetem Euter und Milch aus Eutern, die im Schalmtest positiv reagiert;
f.
Milch von Tieren mit offenen eiternden Wunden am oder in der Nähe des Euters oder anderen Wunden, die die Milch nachteilig beeinflussen können;
g.
Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn der Laktation gewonnen wird;
Milch von Kühen, die weniger als zwei Liter Milch pro Tag geben;
j.
Milch, die für die vorgesehene Verwendungsart untauglich ist;
k.
Milch aus dem Vorgemelk.
2 Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Fremdstoffe in die Milch übertragen können, müssen gekennzeichnet werden.
3 Milch von Tieren mit klinischen Anzeichen einer Euterkrankheit darf nur nach Anweisung einer Tierärztin oder eines Tierarztes als Lebensmittel verwendet werden.
4 Kolostrum nach Artikel 66a der Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über Lebensmittel tierischer Herkunft, das bis maximal fünf Tage nach der Geburt gewonnen wurde, darf vermarktet werden. Kolostrum muss getrennt von der übrigen Milch und mit entsprechender Bezeichnung abgegeben werden. Eine Vermischung von Kolostrum mit Milch ist verboten. Die Hygieneanforderungen an die Milchproduktion gelten für Kolostrum sinngemäss.16
14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2545).