Verordnung des EDI
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Art. 6 Euterkontrolle
1 Zur Feststellung von chronischen, versteckt verlaufenden Euterentzündungen sind die Euter aller Kühe, deren Milch abgeliefert wird, mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Milch aus Eutervierteln, die im Schalmtest positiv reagiert (++, +++), gilt als fehlerhaft. 2 Auf Sömmerungsbetrieben ist die erste Kontrolle spätestens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen. 3 Anstelle des Schalmtests können die Einzelkuh-Zellzahlbestimmungen im 4/4-Tagesgemelk, die von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden, oder die permanente, viertelsweise Leitfähigkeitsmessung als Kontrolle herangezogen werden. Ist die Zellzahl der Milch einer Kuh höher als 150 000 oder weicht die Leitfähigkeit der Milch eines Viertels um 50 Prozent von der Norm ab, so ist der Schalmtest durchzuführen. 4 Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich festzuhalten und drei Jahre aufzubewahren.7 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567). |