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Art. 21 Unterhalt 22
Die Produzentinnen und Produzenten müssen für eine einwandfreie Funktionsweise der Melkanlagen sorgen. Die Servicearbeiten an den Melkanlagen müssen mindestens einmal pro Jahr und in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal in zwei Jahren von einer Fachperson nach international anerkannten Normen durchgeführt werden. Die Serviceblätter sind drei Jahre aufzubewahren. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567). |