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Verordnung
über Internet-Domains
(VID)

vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters

1 Die Hal­te­rin oder der Hal­ter ist ver­pflich­tet, al­le sie oder ihn be­tref­fen­den In­for­ma­tio­nen, die für die Ver­wal­tung des ihr oder ihm zu­ge­wie­se­nen Do­main-Na­mens not­wen­dig sind, zu ak­tua­li­sie­ren, zu ver­voll­stän­di­gen und nö­ti­gen­falls zu kor­ri­gie­ren.

2 Sie oder er ist ver­pflich­tet, an ei­nem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren be­tref­fend An­sprü­che aus dem Kenn­zei­chen­recht teil­zu­neh­men.