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Art. 17 Registrarvertrag
1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
2 Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die gesuchstellende Person die folgenden Bedingungen erfüllt:
3 Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfüllt. 4 Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen. 5 Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung. 6 Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag). 7 Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren. 8 Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar. 24 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 89 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |