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Art. 20 Pflichten der Registrare
1 Die Registrare müssen ein Angebot unterbreiten, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet (entbündeltes Angebot). 2 Sie müssen ihren Kundinnen oder Kunden jederzeit die Möglichkeit bieten, die administrative Verwaltung eines Domain-Namens an einen anderen Registrar zu transferieren. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags. 3 Sie müssen die Geschäftskorrespondenz, Belege, Titel und Journaldateien (log files), geordnet nach Domain-Namen, während zehn Jahren ab Aufhebung der Registrierung aufbewahren. Auf Verlangen sind diese der Registerbetreiberin innerhalb von maximal drei Werktagen herauszugeben. 4 Die Registrare müssen:
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