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Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen
1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:
1bis Die Registerbetreiberin teilt einen Domain-Namen zu und verhindert jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn ihr eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die gesuchstellende Person den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird.34 1ter Sie kann einen Domain-Namen zuteilen und jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei verhindern, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die gesuchstellende Person:
1quater Wenn die Halterin oder der Halter in den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.36 2 Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:
3 Sie kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn die gesuchstellende Person Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). |