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Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit
1 Das BAKOM löst den Delegationsvertrag entschädigungslos auf, wenn ein Beauftragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit einstellt, Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet. 2 Es kann den Delegationsvertrag unter angemessener Entschädigung des Beauftragten auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den der Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat. 3 Das BAKOM übernimmt die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber oder überträgt sie direkt einem neuen Beauftragten.53 4 Die Ansprüche der Halterinnen und Halter bezüglich der ihnen zugeteilten Domain-Namen bleiben auch gegenüber einer neuen Registerbetreiberin gewahrt. 5 Der Beauftragte muss mit der neuen Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und der Sicherheit der Verwaltung der betreffenden Domain und der ihr untergeordneten Domain-Namen notwendig ist. Er hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert seiner Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen durch das BAKOM festgesetzt. Der Beauftragte muss insbesondere Folgendes bereitstellen:
6 Der Beauftragte sorgt dafür, dass die betroffenen Personen über die Einstellung der Tätigkeiten informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). |