Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 12. Mai 2021)


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Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

1 Die Be­triebs­kon­zes­si­on wird er­teilt, wenn:

a.
der Be­trieb der An­la­ge den Zie­len und Vor­ga­ben des SIL ent­spricht;
b.
der Ge­such­stel­ler über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten, Kennt­nis­se und Mit­tel ver­fügt, um die Ver­pflich­tun­gen aus Ge­setz, Kon­zes­si­on und Be­triebs­re­gle­ment zu er­fül­len;
c.
das Be­triebs­re­gle­ment ge­neh­migt wer­den kann.

2 Die Er­tei­lung ei­ner Be­triebs­kon­zes­si­on kann ins­be­son­de­re ver­wei­gert wer­den, wenn die Fi­nan­zie­rung von An­la­ge und Be­trieb des Flug­ha­fens of­fen­sicht­lich ge­fähr­det er­scheint.

BGE

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

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