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Art. 30b Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 78
1 Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS, und der zivilen Mitbenutzerin (ziviler Flugplatzhalter) abzuschliessen. 2 Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die häufige zivile Benützung ein Betriebsreglement zu erstellen. Das Betriebsreglement und dessen spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem VBS. 3 Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden Anwendung. 4 Im Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements weist der zivile Flugplatzhalter gegenüber dem BAZL aus, inwiefern die militärische Infrastruktur nicht in Einklang mit den zivilen Infrastrukturvorschriften steht. Bei Abweichungen weist der zivile Flugplatzhalter nach, dass die Sicherheit des zivilen Betriebs trotzdem gewährleistet ist. 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |