Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 12. Mai 2021)


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Art. 36 Flughöhen

Die Ver­kehrs­lei­tung weist die Flug­hö­hen so zu, dass Lärm­be­läs­ti­gun­gen, na­ment­lich zur Nacht­zeit, mög­lichst ver­mie­den wer­den. Da­bei ist auf die Flug­si­cher­heit und den Ver­kehrs­fluss Rück­sicht zu neh­men.

BGE

128 II 292 () from 16. Juli 2002
Regeste: Änderung des Betriebsreglementes für ein Helikopterflugfeld (Heliport); Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlung von Konkurrenten. Die Zuweisung von Einsatzgebieten an einen einzigen oder wenige einzelne Betreiber von Helikopterflugfeldern ist mit den Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung von Konkurrenten unvereinbar (E. 4 und 5). Die Beschränkung der Flugbewegungszahl auf Helikopterflugfeldern ist als Mittel zur allgemeinen Lärmbekämpfung nur wenig geeignet, wenn zum einen diese Beschränkung nur einzelne Heliports betrifft und zum anderen deren Betreiber über Bewilligungen für Aussenlandungen verfügen. Strenge Limitierungen der Flugbewegungszahl stehen zudem mit den Vorgaben des Sachplanes für Infrastruktur der Luftfahrt, wonach die bestehenden Anlagen Dritten zur Mitbenützung geöffnet werden sollen, in Widerspruch (E. 6). Flugverbote an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind für Heliports im Rahmen einer Gesamtschau nach einheitlichen Grundsätzen und Kriterien zu erlassen (E. 7).

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