Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 12. Mai 2021)


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Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt 16

1 Der Sach­plan Ver­kehr Teil In­fra­struk­tur Luft­fahrt (SIL) legt die Zie­le und Vor­ga­ben für die In­fra­struk­tur der Zi­vil­luft­fahrt der Schweiz für die Be­hör­den ver­bind­lich fest. Die Kon­zes­sio­näre von Flug­hä­fen und die Be­trei­ber von Flug­si­che­rungs­an­la­gen müs­sen ih­re Pla­nung auf die Zie­le und Vor­ga­ben des SIL aus­rich­ten.

2 Der SIL be­stimmt für die ein­zel­nen dem zi­vi­len Be­trieb von Luft­fahr­zeu­gen die­nen­den In­fra­struk­tu­r­an­la­gen ins­be­son­de­re den Zweck, das be­an­spruch­te Are­al, die Grund­zü­ge der Nut­zung, die Er­schlies­sung so­wie die Rah­men­be­din­gun­gen zum Be­trieb. Er stellt zu­dem die Aus­wir­kun­gen auf Raum und Um­welt dar.

16 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum Bun­des­ge­setz über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren (AS 2000 703). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

BGE

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

133 II 120 () from 11. Mai 2007
Regeste: Flughafen Zürich: Mitwirkung des Kantons Thurgau im SIL-Koordinationsprozess; Art. 37 Abs. 5 LFG; Art. 3a Abs. 1 VIL; Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 RPG; Art. 14 ff. RPV. Rechtliche Grundlagen für den Erlass des "Sachplans Infrastruktur Luft" (SIL) des Bundes. Das Anhörungsverfahren bei Erlass eines Sachplans des Bundes mündet nicht in ein Rechtsmittelverfahren (E. 2). Der SIL-Koordinationsprozess stellt eine Vorstufe des eigentlichen Sachplanverfahrens dar. Weiter Spielraum der Behörden bei Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG (E. 3). Zeitpunkt, ab welchem ein Recht auf Mitwirkung besteht: Abgrenzungskriterium des BAZL (raumplanerische Betroffenheit) ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (E. 4). Dem BAZL ist nicht vorzuwerfen, wenn es zu Beginn des Koordinationsprozesses auf das bestehende provisorische Betriebsreglement des Flughafens Zürich abgestellt hat, um die raumplanerische Betroffenheit zu ermitteln (E. 5). Verletzung von Bundesrecht verneint (E. 6).

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